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Rauchschutztüren nach DIN 18095 sollen im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch behindern und sind nur als selbstschließende Türen zugelassen. Die Schließung muss hierbei durch einen Türschließer nach DIN 18263, zum Beispiel einem Obentürschließer, gewährleistet sein. Das selbsttätige Schließen einer Rauchschutztür darf nur durch eine hierfür vorgesehene Feststellvorrichtung behindert werden.

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